(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach §
14 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach §
14 Abs. 2 Satz 3 des
Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage
5 aufzugliedern.
(2) 1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in
- 1.
- Bilanzaktiva und
- 2.
- außerbilanzielle Geschäfte.
3Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „darunter"-Position ausgewiesen.
4Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach
- 1.
- Betrag vor overlap-Berechnung,
- 2.
- Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und
- 3.
- Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).
5Die Nettobeträge sind zur Summe „Ausland" zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach §
14 des
Kreditwesengesetzes als Summe „EU" auszuweisen.
(2a)
1Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach §
10 Abs. 1 Satz 9 des
Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben.
2Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).
(3) Die Benachrichtigung nach §
14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des
Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(4) 1Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. 2Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.
(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.
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G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330