§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters
1Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 RefiRegV Begriff und allgemeine Anforderungen (vom 01.07.2023) ... in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. § 3 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenPfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung ... als Anlage des elektronischen Registers zu den Akten zu nehmen." 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme ... 5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „ § 3 Satz 3 gilt entsprechend." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) ...
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