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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im PStG

Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; Geltung ab 01.01.2009, abweichend treten § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 am 24.02.2007 in Kraft
FNA: 211-9; 2 Verwaltung 21 Besondere Verwaltungszweige der inneren Verwaltung 211 Personenstandswesen
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 19 Gesetze verweisen aus 43 Artikeln auf PStG


Kapitel 5 Geburt

Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung



§ 21 Eintragung in das Geburtenregister



(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1. die Vornamen und der Familienname des Kindes,

2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

3. das Geschlecht des Kindes,

4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,

2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,

3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,

4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.