Die zuständigen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften können bei Verdacht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§
161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. §
21 Absatz 2 bis 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
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G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722