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Anlage 1 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen



1. Große Hühner

AltsteirerDeutsche Reichshühner Ostfriesische Möwen
AndalusierDeutsche Sperber Ramelsloher
Appenzeller Spitzhauben DominikanerRheinländer
AugsburgerHamburger Hühner Sachsenhühner
BarnevelderItalienerSulmtaler
Bergische Kräher KrüperSundheimer
Bergische Schlotterkämme LakenfelderThüringer Barthühner
BrakelMechelnerVorwerkhühner
Deutsche Lachshühner MinorkaWestfälische Totleger
Deutsche Langschan OrpingtonWyandotten


2. Puten

BronzeputenCröllwitzer Puten Deutsche Puten


3. Gänse

Bayerische Landgänse Emdener Gänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leinegänse 
Diepholzer Gänse Lippegänse 


4. Enten

AylesburyentenLaufentenRouenenten
Deutsche Pekingenten OrpingtonentenWarzenenten
HochbrutflugentenPommernenten 


5. Zwerghühner

Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-BrakelZwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Haubenhühner Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-KaulhühnerZwerg-Paduaner
Zwerg-AndalusierZwerg-MinorkaZwerg-Yokohama




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Frühere Fassungen von Anlage 1 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GeflPestV Schutzimpfungen und Heilversuche (vom 08.09.2015)
... aufgeführt ist, oder 2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden. (4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach ...
§ 10 GeflPestV Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung (vom 23.10.2018)
... geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.  ...
§ 11 GeflPestV Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel (vom 03.07.2016)
... 2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden. Die zuständige ...
§ 15 GeflPestV Verdachtsbestand (vom 23.10.2018)
... Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, 3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit ...
§ 20 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen ...
§ 21 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 23.10.2018)
... Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen ...
§ 47 GeflPestV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 23.10.2018)
... Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen ...
§ 48 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet (vom 23.10.2018)
... gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. 24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „1. Große Hühner ...