(1)
1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 1 oder
Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3)
1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach
§ 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach
Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1)
1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der
Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt
Anlage 8.