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Zweite Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (2. BilKoUmVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.11.2007 BGBl. I S. 2606 (Nr. 58); Geltung ab 29.11.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2007 BilKoUmV § 6, § 7, § 9

Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2402), wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Satz 1 werden die Wörter „amtlichen oder geregelten" durch das Wort „regulierten" ersetzt.

2.
In § 7 wird die Angabe „15 000 Euro" durch die Angabe „40 000 Euro" ersetzt.

3.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „zu erwarten sind" die Wörter „, sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlagevorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent."

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

c)
In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2007.