Das
Gerichtskostengesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel
18 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- b)
- Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1 und 2 entsprechend."
- 4.
- § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Wertfestsetzung in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend."
- 5.
- In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes," eingefügt.
- 6.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Gliederung wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- bb)
- Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- cc)
- Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt: „Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz".
- b)
- Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- c)
- Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" angefügt.
- d)
- Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand die Angabe „nach § 109 StVollzG" gestrichen.
- e)
- Nummer 3812 wird aufgehoben.
- f)
- Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz
|
3830 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugs- behörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Der Antrag wird zurückgewiesen | 0,5". |
-
- g)
- In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 55 Abs. 4" ein Komma und die Angabe „§ 92" eingefügt.
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189