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Änderung § 7 Bürgergeld-V vom 01.04.2011

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§ 7 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 7 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

(Text alte Fassung)

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

(Text neue Fassung)

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Leistungsberechtigte Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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