Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 7 wird das Wort Anforderung" jeweils durch das Wort Verschreibung" und das Wort Anforderungen" durch das Wort Verschreibungen" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Ist die Verschreibung für ein Krankenhaus bestimmt, kann sie auch ausschließlich mit Hilfe eines Telefaxgerätes übermittelt werden."
- 2.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgende Positionen werden gestrichen:
Biguanide
- -
- zur Diabetesbehandlung - ",
Guanidine, einfach substituierte
- -
- zur Behandlung des Diabetes mellitus - ",
Wachstumshormone".
- b)
- Folgende Positionen werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Abatacept",
Betain",
Darunavir",
Dirlotapid
- -
- zur Anwendung bei Tieren - ",
Fesoterodin",
Lenalidomid",
Mecasermin",
Melatonin",
Metformin",
Paliperidon",
Rufinamid",
Sitagliptin",
Somatropin",
Telbivudin",
Zubereitung aus
Florfenicol
und
Flunixin
- -
- zur Anwendung bei Tieren".
- c)
- In der Position
Phenylpropanolamin
- -
- zur Behandlung des ernährungsbedingten Übergewichts -
- -
- zur Anwendung bei Hunden - "
wird das Wort Hunden" durch das Wort Tieren" ersetzt.
- d)
- In den Positionen
Aglepriston - zur Anwendung bei Hunden - ", Altrenogest - zur Anwendung bei Pferden - ", Closantel - zur Anwendung bei Rindern und Schafen - ", Escherichia coli, lebend - zur oralen Anwendung beim Kalb - ", Firocoxib - zur Anwendung bei Hunden - ", Halofuginon - zur Anwendung beim Rind - ", Hemoglobinglutamer - zur Anwendung beim Hund - ", Insulin(vom Schwein)-Zink-Injektionssuspension, kristallin - zur Anwendung bei Hunden - ", Lecirelin - zur Anwendung bei Rindern und Kaninchen - ", Nimesulid - zur Anwendung beim Hund - ", Nitenpyram - zur Anwendung beim Hund und bei der Katze - ", Pimobendan - zur Anwendung beim Hund - ", Pirlimycin - zur Anwendung beim Rind - ", Resocortol und seine Ester - zur Anwendung beim Hund - ", Tepoxalin - zur Anwendung beim Hund - ", Tolfenaminsäure - zur Anwendung bei Hunden und Katzen - ", Tulathromycin - zur Anwendung bei Rindern und Schweinen - " und Vedaprofen - zur Anwendung bei Pferden und Hunden - "
wird jeweils der mit den Wörtern - zur Anwendung" beginnende Zusatz durch den Zusatz - zur Anwendung bei Tieren - " ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Artikel
1 Nr. 2 Buchstabe c und d tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.