(1) Der Reichsminister der Finanzen beruft zu seiner Unterstützung und Beratung im Benehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft einen Reichsschätzungsbeirat. Führer des Reichsschätzungsbeirats ist der Reichsminister der Finanzen.
(2) Der Reichsschätzungsbeirat schätzt in allen Teilen des Reichsgebiets ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke (§
4).