§ 32 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 32 Einziehung nicht genutzter Quoten


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums die Inhaber von Anlieferungsquoten mit, die auf ihre Anlieferungsquote während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraums keine Milch geliefert haben. 2Die in Satz 1 genannten Quoten zieht das in Satz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April des auf den in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres ein. 3Eine Übertragung der Quote zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen.

(2) 1Eine Einziehung erfolgt nicht, soweit der Inhaber der Quote

1.
in dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum Milch erzeugt und direkt verkauft hat,

2.
bis zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger geworden ist oder

3.
ein in der EU-Milchquotenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt.

2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit der Inhaber der Quote die jeweiligen Voraussetzungen unter Beifügung entsprechender Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat.

(3) 1Soweit der vormalige Inhaber der Quote bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Quote bei dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Hauptzollamt stellen. 2Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. 3Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Quote die Quote für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. 4Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung.

(4) 1Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundesfinanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogene Quote der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der Quote befindet. 2Ist kein Betriebssitz vorhanden, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 finden auf Direktverkaufsquoten mit der Maßgabe Anwendung, dass das für den Inhaber der Quote zuständige Hauptzollamt die Quote in die Bundesreserve einzieht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011

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Frühere Fassungen von § 32 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 MilchQuotV Angebote (vom 01.04.2011)
... ist und b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist; 2. ein Nachweis  ...
§ 27 MilchQuotV Verfahren der Übertragungsbescheinigung (vom 01.04.2011)
... eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises erfolgte Meldung zur Einziehung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 anzugeben ist; 2. ein Nachweis a) über den ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. bb) In ... Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter ... a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. b) Dem ... Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 32 Abs. 1" durch die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt. b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: ... Übernehmer zuständigen Käufern übermittelt werden." 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ...


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