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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung (BFinVwBDGDAnO2008 k.a.Abk.)

A. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 482 (Nr. 11); aufgehoben durch § 7 A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 2031-4-27 Disziplinarrecht
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Eingangsformel
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:

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I.



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin/der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

2.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

3.
die Präsidentinnen/die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,

4.
die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,

5.
die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,

6.
die Präsidentin/der Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung,

7.
die Präsidentin/der Präsident des Bundesausgleichsamtes,

8.
die Direktorin/der Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik,

9.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,

10.
die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,

11.
die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.

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II.



Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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III.



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g wird gemäß § 34 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.

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IV.



Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des I. Abschnitts der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 253).

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V.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin/ den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt die Präsidentin/der Präsident der Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.

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VI.


VI. ändert mWv. 1. April 2008 BFinVwBDGDAnO

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung vom 2. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2630) außer Kraft.



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