Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 2.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
- 3.
- die Präsidentinnen/die Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
- 4.
- die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 5.
- die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalamtes,
- 6.
- die Präsidentin/der Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung,
- 7.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesausgleichsamtes,
- 8.
- die Direktorin/der Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik,
- 9.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzollämter,
- 10.
- die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahndungsämter,
- 11.
- die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der Bundeszollverwaltung.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach §
33 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g wird gemäß §
34 Abs. 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin/ den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes, übt die Präsidentin/der Präsident der Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.