Das
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist."
- 2.
- In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe § 30 Abs. 1 und 3" durch die Angabe § 30 Abs. 1, 3 und 4a" ersetzt.
- 3.
- In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe § 30 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe § 30 Abs. 1 bis 4a" ersetzt.
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983