Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen

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auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, die Bundesregierung,

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auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregierung,

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auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und

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auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie

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auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:



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