(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Landesjustizverwaltungen dürfen den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die §§
1 und
2 stützen.