Das
Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch §
62 Abs. 13 des Gesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 10 wird die Angabe §§ 1 bis 4, 6 bis 9 sowie 14a und 14b" durch die Angabe §§ 1 bis 4 und 6 bis 9" ersetzt.
- 3.
- In § 14 Abs. 1 werden die Wörter auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort Verteidigungsfall" durch die Angabe Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort Wehrdienstes" die Angabe (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 wird nach der Angabe (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes)" die Angabe und der Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes)" eingefügt.
- d)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 1 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben."
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17 Übergangsvorschrift".
- b)
- Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.
- c)
- Die Absatzbezeichnung (7)" wird gestrichen.
B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842