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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (3. KfWEntsBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1783 (Nr. 39); Geltung ab 01.11.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), der durch Artikel 15 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2007 EdWBeitrV § 2, § 5, § 7

Die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 849), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. bei Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, 0,35 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; ist die Kapitalanlagegesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Jahresbeitrag 1,1 Prozent der Bruttoprovisionserträge nach dem letzten vor dem 1. Juli festgestellten Jahresabschluss; Bruttoprovisionserträge, die nicht aus der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes einschließlich der Verwaltung fremder Sondervermögen oder aus der Anlageberatung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes stammen, können unberücksichtigt bleiben, wenn die Kapitalanlagegesellschaft den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis hierüber bis spätestens 1. Juli erbringt."

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" durch die Angabe „§ 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung" ersetzt.

2.
Dem § 5 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt ausschließlich deswegen zugeordnet sind, weil für sie aufgrund der Bestimmung des § 64i des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum 1. November 2007 als erteilt gilt und sie bis zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags noch keinen Jahresbeitrag nach § 1 zu leisten hatten oder die einmalige Zahlung nach § 4 Abs. 2 noch nicht fällig geworden ist."

3.
Dem § 7 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Institute, die eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes oder zur Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes haben und aufgrund dessen im Jahr 2008 erstmalig zu einem Jahresbeitrag herangezogen werden oder bei denen sich aufgrund dieser Erlaubnis ergebnisrelevante Veränderungen für die Ermittlung ihres Jahresbeitrags für das Jahr 2008 ergeben, verlängern sich die Fristen zur Übermittlung beitragsrelevanter Daten nach § 2 Abs. 4 und 5, zum Nachweis von Abzugsbeträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 letzter Halbsatz und die befristete Privilegierung von Erträgen nach § 2 Abs. 2 einmalig vom 1. Juli 2008 auf den 26. September 2008. In Ansehung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gelten Bruttoprovisionserträge aus Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes sowie aus Dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Investmentgesetzes, soweit der jeweilige Vergütungsanspruch vor dem 1. November 2007 entstanden ist, als solche, die nicht aus Wertpapiergeschäften stammen.

(6) Für Unternehmen, für die eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a bis 1c des Kreditwesengesetzes nach Maßgabe des § 64i des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt und welche auf diese Erlaubnis gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verzichtet haben, fällt die Beitragspflicht weg, soweit das Unternehmen bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung von der Erlaubnis keinen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt nur, wenn der Verzicht bis zum 26. September 2008 gegenüber der Bundesanstalt erklärt wurde."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.