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§ 17 - Wohngeldgesetz (WoGG)

Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 6 WoGG-NG; FNA: 8601-3 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 17 Freibeträge



Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:

1.
1.800 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung

a)
von 100 oder

b)
von unter 100 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege;

2.
750 Euro für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung oder ihm im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgestellt ist;

3.
1.320 Euro, wenn

a)
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ausschließlich mit einem Kind oder mehreren Kindern Wohnraum gemeinsam bewohnt und

b)
mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist und für dieses Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine in § 65 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannte Leistung gewährt wird;

4.
ein Betrag in Höhe der eigenen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit jedes Kindes eines Haushaltsmitgliedes, höchstens jedoch 1.200 Euro, wenn das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied und noch nicht 25 Jahre alt ist.



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Frühere Fassungen von § 17 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
vom 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WoGG Berechnungsgrößen des Wohngeldes
... Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen.  ...
§ 13 WoGG Gesamteinkommen (vom 01.01.2021)
... 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18). (2) Das ...
§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... zu erheben; 8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach den §§ 17 , 17a und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18; b) die ...
§ 38 WoGG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2024)
... Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und b) des Einkommens (§§ 13 bis 18) zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, ...
§ 42b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes (vom 01.01.2020)
... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.11.2012 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 3. WohnRÄndG Änderung des Wohngeldgesetzes
...  „8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die Freibeträge nach § 17 und die Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18; b) die ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... des § 15 Absatz 2 in jedem Jahr der Zurechnung entsprechend." 10. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 5 GrundRentG Änderung des Wohngeldgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Freibetrag für zu ... Alterssicherungssystemen". 2. In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „( § 17 )" durch die Wörter „(die §§ 17 und 17a)" ersetzt. 3. ... In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 17)" durch die Wörter „(die §§ 17 und 17a)" ersetzt. 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: ... durch die Wörter „(die §§ 17 und 17a)" ersetzt. 3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Freibetrag für zu ... eingefügt. 5. In § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „ § 17 " durch die Angabe „den §§ 17, 17a" ... Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „den §§ 17 , 17a" ...

Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG)
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1877
Artikel 1 WoGStärkG Änderung des Wohngeldgesetzes
... oder Hilfen bei der Haushaltsführung" ersetzt. 6. In § 17 Nummer 1 wird die Angabe „1.500" durch die Angabe „1.800" ersetzt. 7. ... neu zu entscheiden. Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. ...