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§ 2 - Messzugangsverordnung (MessZV)

Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2006 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 23.10.2008; FNA: 752-6-12 Elektrizität und Gas
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§ 2 Vertragliche Grundlagen



(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.

(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beachtung des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen.



 

Zitierungen von § 2 MessZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MessZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MessZV Festlegungen der Bundesnetzagentur
... technischen Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können, ... die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung zur Förderung einer ...