§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
(1) Die nach
§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (
§ 45) nicht möglich ist.
(2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des
Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.
Frühere Fassungen von § 38a StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 30 StVG Übermittlung (vom 28.07.2021) ... wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38 und für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermittelt und verwendet werden. Zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen ...
§ 40 StVG Übermittlung sonstiger Daten (vom 31.08.2013) ... werden. Außerdem dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen ... Zulässigkeit und die Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich nach § 38a ...
Zitat in folgenden NormenFahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784; zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 137 2. DSAnpUG-EU Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ... das Wort „Verwendung" ersetzt. e) Absatz 8 wird aufgehoben. 16. § 38a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFahrlehrergesetz (FahrlG)
G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
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