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Änderung § 38a StVG vom 26.11.2019

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§ 38a StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 38a StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a Übermittlung und Nutzung für statistische Zwecke


(Text neue Fassung)

§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften angeordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht möglich ist.

vorherige Änderung

(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.



(2) Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.