§
16 des
Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter des Bundes oder" und die Wörter sowie des Bundesverfassungsgerichts" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane des Bundes und für das Bundesverfassungsgericht werden durch Bundesgesetz," werden gestrichen.
- b)
- Nach dem Wort Länder" wird das Wort werden" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 3 werden die Wörter des Bundes und" und die Wörter und das Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am 11. Dezember 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom
11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 864), außer Kraft.