(1)
1Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erteilt.
2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die technische Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchzuführen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anhang
VII ergibt, dass das Fahrzeug ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des Anhangs II oder XII entspricht.
(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr
- 1.
- auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
- 2.
- auf einer bestimmten Wasserstraße dieser Zonen oder auf einem ihrer Streckenabschnitte,
soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen.
(3) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, für das, die oder den
- 1.
- ein Schiffsattest ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs II,
- 2.
- ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, muss den Anforderungen des Anhangs XII
entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(4) 1Radarausrüstungen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Anhangs II Anlage M oder des Anhangs IX Teil I bis VI entsprechen. 2Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil VII bis VIII entsprechen.
(5) Eine Fähre, eine Barkasse und ein kleines Fahrgastschiff, insbesondere ein Taxiboot oder ein Zeesboot, müssen den Anforderungen des Anhangs X entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(6) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der
- 1.
- Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,
- 2.
- Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20
entsprechen.
(8) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.
(9) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper, das, die oder der Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins und der Zone 4 befährt, muss nur den Anforderungen des Anhangs IV entsprechen.
(10) Im Falle des Absatzes 8 oder 9 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen oder bei einem Schiffsattest ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis zu erstellen.
(11) Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage und ein Schwimmkörper muss mit Personen besetzt sein (Besatzung), die die Anforderungen des Anhangs II in Verbindung mit dem Anhang XI Kapitel 1 und 3 oder der
Schiffspersonalverordnung-Rhein Teil II erfüllen.
(12) 1Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. 2Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 die für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.
(13) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für
- 1.
- Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper
- a)
- der Bundeswehr,
- b)
- zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen;
- 2.
- Fähren
- a)
- zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- b)
- auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, sofern sie nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m³ haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610