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§ 35 - Investment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)

V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467 (Nr. 59); aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Geltung ab 19.12.2008; FNA: 7612-2-4 Investmentwesen
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§ 35 Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland



Es ist darauf einzugehen, ob die Kapitalanlagegesellschaft beim Erwerb von Vermögensgegenständen im Ausland sichergestellt hat, dass die erworbene Rechtsposition mit deutschem Recht vergleichbar ist. Ferner ist darzustellen, welche Kriterien die Kapitalanlagegesellschaft für die Prüfung des § 67 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Investmentgesetzes verwendet hat.



 

Zitierungen von § 35 InvPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 InvPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 InvPrüfbV Anwendbarkeit dieser Verordnung
... finden die Vorschriften des Unterabschnitts 1 Anwendung, soweit sich aus den §§ 34 bis 40 nichts anderes ...