Tools:
Update via:
§ 49 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
| |
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
| |
§ 49 Gewaltschutzsachen
(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4.000 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) G. v. 7. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139 m.W.v. 1. Juni 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 49 FamGKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.06.2025 | Artikel 6 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) vom 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
aktuell vorher | 11.01.2015 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 |
aktuell | vor 11.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 FamGKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamGKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964
Artikel 3 EUGewSchVGEG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz" eingefügt. 2. In § 49 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 1 des Gewaltschutzgesetzes" die ...
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109, 139
Artikel 6 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (vom 01.06.2025)
... Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt. 6. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" und die Angabe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/49_FamGKG.htm