§
2 des
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
91 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen und die Wörter „sofortige weitere Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" werden durch die Wörter „Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sofortige" gestrichen.
- 4.
- In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „sofortige weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713