Die
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Artikel
7 Abs. 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten."
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Sofortmeldung
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden."
- 2a.
- In § 11 Abs. 3 wird das Wort kann" durch das Wort hat" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2009
- 3.
- § 15 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3a.
- In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort Daten" die Wörter ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung" eingefügt.
- 4.
- In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort gilt" durch die Angabe und § 32 Abs. 1 gelten" ersetzt.
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940