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Artikel 8 - Familienleistungsgesetz (FamLeistG)

G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FAG § 1

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge

im Jahr 2009 um minus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um minus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um plus 152.000.000 Euro.

Der in Satz 6 genannte Anteil wird

im Jahr 2009 um

einen Betrag von plus 794.000.000 Euro,

im Jahr 2010 um

einen Betrag von plus 281.000.000 Euro und

im Jahr 2011 um

einen Betrag von minus 152.000.000 Euro

verändert."

2.
Im bisherigen Satz 14 werden die Wörter „in den Sätzen 8 bis 13" durch die Wörter „in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 FamLeistG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FamLeistG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamLeistG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 4 StabSiG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, werden die ...