Auf Grund des §
3 Abs. 3 und 5, des §
5 Abs. 2 und des §
7 des
Düngegesetzes vom
9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des §
3 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§
10 der
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Düngegesetzes" ersetzt.
§
8 der
Düngemittelverordnung vom
16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Düngegesetzes" ersetzt.
Die
Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „§ 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes."
- 5.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,".
- b)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 oder 2a des Düngemittelgesetzes" durch die Angabe „§ 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes" ersetzt.
§
28 Abs. 3 der
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die durch §
48 der Verordnung vom
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des §
14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des
Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
23 Abs. 1 einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost aufbringt."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Februar 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.