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Änderung § 34 BBG vom 07.07.2021

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§ 34 BBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 34 BBG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 1 können außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder

4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.

(2) 1 Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

2 Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(3) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. 2 Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.




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