§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
- die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
- 2.
- deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
Frühere Fassungen von § 29 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 31 BLV Mindestprobezeit (vom 20.08.2021) ... (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche ...
§ 53 BLV Beamtenverhältnis auf Probe (vom 28.10.2016) ... in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der ... vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung ...
§ 56 BLV Folgeänderungen ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" ...
§ 57 BLV Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung ...
Zitat in folgenden NormenBundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)
V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 316
Artikel 1 1. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... c) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Nummer 6 wird Nummer 5. 5. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Anrechnung hauptberuflicher ... Nummer 6 wird Nummer 5. 5. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten (1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die ... vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." 12. In § 55 Absatz 1 ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung ... dem Wort „Probezeit" das Wort „festgesetzten" eingefügt. 20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort ... (2) Auf die Mindestprobezeit können hauptberufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 angerechnet werden. (3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine hauptberufliche ...
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