§ 42 Schwangerschaft und Geburt
(1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig Aufwendungen für
- 1.
- ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
- 2.
- die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
- 3.
- von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen; § 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2)
1Bei Personen, die nach
§ 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach
§ 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind in Geburtsfällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unterkunft beihilfefähig.
2§ 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
3Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehegatten, der Lebenspartnerin, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
Frühere Fassungen von § 42 BBhV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Sechste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 27.05.2015 BGBl. I S. 842
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 13.07.2011 BGBl. I S. 1394, 2710
Artikel 1 2. BBhVÄndV ... des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners" ersetzt. 7. In § 42 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehegatten," die Wörter ...
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