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Änderung § 6 TVG vom 01.05.2026

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§ 6 TVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2026 geltenden Fassung
§ 6 TVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Tarifregister


(Text alte Fassung)

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.

(Text neue Fassung)

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden.

(heute geltende Fassung)