Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
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- auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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- auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d und e, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Abweichend von §
1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in §
1 Nummer 2 genannten Stoff.
Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.