Die
Krankenhausstatistik-Verordnung vom
10. April 1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung" eingefügt.
- b)
- In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern „Personen in Ausbildung" die Wörter „mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung" und nach den Wörtern „nach Geschlecht" die Wörter „und Beschäftigungsverhältnis" eingefügt.
- c)
- In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches" gestrichen und das Komma am Ende der Nummer durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
„hauptamtliches Personal und Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,".
- 2.
- In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- Institutionskennzeichen des Krankenhauses."
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV ... Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 1 werden ...