Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Versteigererverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2009 VerstV § 2, § 3, § 5, § 9, § 10

Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Münzversteigerungen" die Wörter „und öffentliche Versteigerungen auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" eingefügt.

2.
In § 3 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Erkennt der Versteigerer in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1, dass einzelne Gegenstände zu dem zu versteigernden Nachlass oder der zur versteigernden Insolvenzmasse oder zum aufgegebenen Geschäftsbetrieb gehören, darf er diese Gegenstände versteigern, wenn er dies der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer unter Bezugnahme auf die nach Absatz 1 erstattete Anzeige unverzüglich anzeigt."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
In § 9 wird die Angabe „§§ 3 bis 5 und" durch die Angabe „§§ 3, 4 oder §" ersetzt.

5.
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 12 Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 MEG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Artikel 1 DLRLUmsV Änderung der Versteigererverordnung
... Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird folgender ...