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Anlage X - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 751-1-8 Kernenergie
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Anlage X (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung



Teil A: Benennung radioaktiver Abfälle

Die Benennung radioaktiver Abfälle erfolgt gemäß den folgenden codierten Angaben zu Verarbeitungszustand, Bezeichnung und Behandlung:

VerarbeitungszustandBezeichnungBehandlung
CodeCodeCode


1.
Verarbeitungszustand

CodeVerarbeitungszustand
RRohabfall
ZZwischenprodukt
KKonditionierter Abfall (Abfallgebinde)


2.
Bezeichnung des Abfalls

CodeBezeichnung
AFeste Abfälle
anorganisch
AAMetalle
AAAFerritische Metalle
AABAustenitische
Metalle
AACBuntmetalle
AADSchwermetalle
AAELeichtmetalle
AAFStahl verzinkt
AAGkontaminierte
Anlagenteile
AAHHülsen und
Strukturteile
ABNichtmetalle
ABABauschutt
ABBKies, Sand
ABCErdreich
ABDGlas
ABEKeramik
ABFIsolationsmaterial
ABGKabel
ABHGlaswolle
ABIGraphit
ABJAsbest, Asbest-
zement
ABKChemikalien
ACFilter
ACALaborfilter
ACBLuftfilterelemente
ACCBoxenfilter
ACDFilterkerzen
ADFilterhilfsmittel
ADAIonenaustauscher
ADBKieselgur
ADCSilikagel
ADDMolekularsieb
AESonstige
AEAAsche
AEBSchlacke
AECFilterstaub,
Flugasche
AEDSalze
AFKernbrennstoffe
AFAKernbrennstoffe
unbestrahlt
AFBKernbrennstoffe
bestrahlt
AFCWiederaufge-
arbeitetes Uran
AFDWiederaufge-
arbeitetes Plutonium
AZUnsortierter Abfall

BFeste Abfälle
organisch
BALeicht brennbare
Stoffe
BAAPapier
BABTextilien
BACHolz
BADPutzwolle
BAEZellstoff
BAFFolie
BAGPolyethylen
BBSchwer brennbare
Stoffe
BBAKunststoffe
(ohne PVC)
BBBPVC
BBCGummi
BBDAktivkohle
BBEIonenaustauscher-
harze
BBFLacke, Farben
BBGChemikalien
BBHKehricht
BCFilter
BCALaborfilter
BCBLuftfilterelemente
BCCBoxenfilter
BDBiologische Abfälle
BDAKadaver
BDBMedizinische
Abfälle
BZUnsortierter Abfall

CFlüssige Abfälle
anorganisch
CAChemieabwässer
CAABetriebsabwässer
CABProzessabwässer
CACDekontaminations-
abwässer
CADLaborabwässer
CAEVerdampfer-
konzentrat
CAFSchweres Wasser
(D2O)
CAGSäure
CAHLauge
CBSchlämme/
Suspensionen
CBAAbschlämmungen
CBBIonenaustauscher-/
-harz-Suspension
CBCFällschlämme
CBDSumpfschlämme
CBEDekanterrückstand
CBFFeedklärschlämme
CCBiologische
Abwässer
CCAMedizinische
Abwässer
CCBPharma-Abwässer
CCCFäkal-Abwässer
CDSpaltprodukt-
konzentrate

DFlüssige Abfälle
organisch
DAÖle
DAASchmieröle
DABHydrauliköle
DACTransformatoröle
DBLösungsmittel
DBAAlkane
DBBTBP
DBCSzintillationslösung
DBDMarkierte
Flüssigkeiten
DBEKerosin
DBFAlkohole
DBGAromatische
Kohlenwasserstoffe
DBHHalogenierte
Kohlenwasserstoffe
DCEmulsionen

EGasförmige Abfälle

FMischabfälle
(A-D)
FAIonenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze
FBIonenaustauscher/
Filterhilfsmittel,
Salze, feste Abfälle

GStrahlungsquellen
GANeutronenquellen
GBGammaquellen
GCPrüfstrahler
GDDiverse Quellen


3.
Behandlung des Abfalls

Ein Abfall liegt entweder als unbehandelter Abfall (Rohabfall) vor oder als Zwischen- oder Endprodukt einer vorausgegangenen verfahrenstechnischen Behandlung.

CodeBehandlung
000unbehandelt
001Sortieren
002Dekontaminieren
003Zerkleinern
004Vorpressen
005Verbrennen
006Pyrolysieren
007Verdampfen/Destillieren/Rektifizieren
008Dekantieren
009Filtrieren
010Schmelzen
011formstabil Kompaktieren
012Zementieren
013Bituminieren
014Verglasen
015Trocknen
016Kompaktieren und Zementieren
017Kompaktieren und Trocknen
018Verbrennen und Kompaktieren
019Verbrennen und Kompaktieren und Zementieren
020Entwässern
021Verfahren ohne physikalische
oder chemische Veränderung
022Sonstiges



Anzugeben ist das für den physikalisch/chemischen Zustand des zu benennenden Abfalls relevante Verfahren bzw. die Kombination von Verfahren, soweit nicht schon bei dem bereits erfassten Vorgänger angegeben.

Teil B: Buchführung über radioaktive Abfälle

1.
Kennung

Jeder angefallene radioaktive Abfall, der als deklarierbare Einheit gekennzeichnet werden kann und keiner betrieblichen Änderung mehr unterworfen wird, ist zu erfassen und in der Dokumentation mit einer eindeutigen Kennung je Behälter oder Einheit zu versehen. Die Kennung hat durch folgende Buchstaben- und Zahlenkombination zu erfolgen:

 
AA/BBB/CCCC/D/EEEFFF

Die beiden ersten Stellen (AA) sind Buchstaben und bezeichnen in codierter Form den Erfasser der Daten, die Stellen drei bis fünf (BBB) sind ebenfalls Buchstaben und stehen für die Kennbuchstabenkombination des Ablieferungspflichtigen/Abführungspflichtigen (nachfolgend kurz als Verursacher bezeichnet) des Abfalls, die Stellen sechs bis neun sind Ziffern (CCCC) und bezeichnen das Jahr, in dem der Abfall erfasst ist, die zehnte Stelle (D) bezeichnet den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1), die Stellen elf bis dreizehn (EEE) können für verursacherinterne Codierungen verwendet werden und die Stellen vierzehn bis sechzehn (FFF) stehen für eine laufende Nummer (bei Bedarf können EEEFFF zu einer laufenden Nummer zusammengezogen werden).

Für die Erfassung durch den Verursacher ist der Buchstabe E zu verwenden. Buchstaben für andere Erfasser werden auf Anfrage vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes festgelegt. Vom Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes wird auch die Kennbuchstabenkombination BBB festgelegt.

Beispiel 1: E 1)/KKW 2)/1993 3)/R 4)/000001 5)

 
1)
E steht für die Erfassung duch den Verursacher.
2)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
3)
1993 steht für das Jahr der Erfassung.
4)
R steht für den Verarbeitungszustand (siehe Teil A Nr. 1).
5)
000001 steht für die laufende Nummer innerhalb des Jahres.

2.
Kennzeichnung von Abfallgebinden

Die Kennung einer Einheit in der Dokumentation ist in der Regel mit der Kennzeichnung des Abfallgebindes nicht identisch. Die Kennzeichnung der Abfallgebinde, die an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuliefern sind, erfolgt nach folgendem einheitlichen System 6):

die Kennbuchstabenkombination des Verursachers gemäß Festlegung durch das Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, laufende Nummer (siebenstellig).

Beispiel 2: KKW 1)/0000001 2)

 
1)
KKW steht für das Kernkraftwerk als Verursacher (alternativ XXX für die Kennbuchstabenkombination eines anderen Verursachers).
2)
0000001 steht für die laufende Nummer.

3.
Kennzeichnung von Behältern

Behälter, die zur Sammlung oder zum Transport von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind, müssen mit einer unverwechselbaren und dauerhaften Identnummer versehen sein.

4.
Angaben

Ist in der nachfolgenden Tabelle ein Kreuz eingetragen, so ist die Angabe für die jeweils vorliegende Abfallart, soweit zutreffend, zu erfassen. Für bestrahlte Kernbrennstoffe entsprechend Ziffer 1 treffen nur die Angaben von Nummer 2 bis Nummer 18 zu.

NummerAngabe je Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des
Abfalls nach Anlage X Teil A
  RZK
1Kennung xxx
2Herkunft (Anlage/Betriebsteil/System/Sonstiges) x  
3Benennung nach Anlage X Teil A xxx
4Datum des Anfalls xxx
5Abfallmasse in kg xxx
6Gebindemasse in kg  xx
7Gebindevolumen in m³  xx
8Behältertyp xxx
9Behälterkennzeichnung xxx
10Ortsdosisleistung in
mSv/h
Oberflächexxx
111 m Abstand xxx
12Datum der Messung der Ortsdosisleistung xxx
13Gesamtaktivität β/γ-Strahler in Bq xxx
14α-Strahler in Bq xxx
15Kernbrennstoff in g xxx
16.1Aktivität zu
berücksichtigender
Radionuklide in Bq 7)
Nr. 1 xxx
16.2Nr. 2 xxx
16.nNr. n xxx
17Bezugsdatum der Aktivitätsangabe xxx
18Art der Aktivitätsbestimmung 8) xxx
19Rückstellprobe Nr. xxx
20Datum der Ausbuchung xxx
21Referenz der Ausbuchung xxx
22Abfallprodukt 9)   x
23.1Stoffliche Zusammen-
setzung 10) in kg
Nr. 1   x
23.2Nr. 2   x
23.nNr. n   x
24.1Kennung des verar-
beiteten Rohabfalls oder
Zwischenprodukts 9,11)
Nr. 1  xx
24.2Nr. 2  xx
24.nNr. n  xx
25Klassifizierung des Behälters 9)   x
26Dichtheit der Verpackung 9)   x
27Ausgeführtes Behandlungsverfahren  xx
28Datum der Ausführung  xx
29Ort der Ausführung  xx
30Ausführender  xx
31Produktkontrolle für
die Endlagerung
Datum der Kontrolle   (x)
32Referenz  (x)
33Zwischenlagerort
Datum der Einlagerung
 xxx
34 xxx
(x) Im Falle der Zwischenlagerung nur dann, wenn durch die Zwischenlagergenehmigung gefordert.


Teil C: Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle

Die Transportmeldung an die atomrechtliche Aufsichtsbehörde vor der Beförderung radioaktiver Abfälle zu § 75 Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Datum, Ausgangsort und Zielort des Transportes,

2.
Eigentümer der zu transportierenden Abfälle,

3.
Abgeber der zu transportierenden Abfälle gemäß § 69 Abs. 3,

4.
Absender der zu transportierenden Abfälle nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,

5.
Beförderer/Frachtführer sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Beförderungsgenehmigung,

6.
Empfänger sowie Nummer und Ausstellungsdatum der Genehmigungen nach §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder §§ 7 oder 11 Abs. 2 dieser Verordnung,

7.
Annahmezusage des Empfängers,

8.
Art und Anzahl der zu transportierenden Behälter/Verpackungen,

9.
Art, Masse oder Volumen und Gesamtaktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe sowie Gesamtmasse der Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes.


---
6)
Abfallgebinde, die aus der Wiederaufarbeitung von ausgedienten Brennelementen aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland in Anlagen des Auslandes stammen, können von dieser Kennzeichnung abweichen.
7)
Spezifikation der jeweils annehmenden Anlage (Konditionierungsstätte, Zwischenlager, Landessammelstelle, Endlager).
8)
Sofern die Art der Aktivitätsbestimmung nicht unter Nr. 16.1-16.n nuklidbezogen angegeben: M = Messung, B = Berechnung, A = Abschätzung.
9)
Endlagergerechte Bezeichnung oder Klassifizierung gemäß Festlegung durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes.
10)
Vorbehaltlich der Festlegungen und Randbedingungen des Planfeststellungsbeschlusses für das vorgesehene Bundesendlager.
11)
Anzugeben sind die Kennungen der zum Zwischenprodukt verarbeiteten Rohabfälle bzw. die Kennungen der zum Abfallprodukt verarbeiteten Zwischenprodukte.





 

Frühere Fassungen von Anlage X StrlSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 8 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage X StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage X StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 StrlSchV Erfassung (vom 16.06.2017)
... § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d ausübt, hat die radioaktiven Abfälle nach Anlage X Teil A und B zu erfassen und bei Änderungen die Erfassung zu aktualisieren. Besitzt ... so hat der Besitzer bei Änderungen der erfassten Angaben diese Änderungen nach Anlage X Teil A und B zu erfassen und die erfassten Angaben dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, ...
§ 74 StrlSchV Behandlung und Verpackung (vom 30.07.2016)
... Abfallbehälter oder sonstige Einheiten sind mit einer Kennzeichnung nach Anlage X Teil B zu versehen. § 72 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (4) ...
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... des § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 und ... vom 30. Juni 1989 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der ... der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 und mit den Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition aus Anlage XI der ... Verordnung und der Teilkörperdosiswerte des § 28 Abs. 3 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 der ... des § 28 Abs. 3 mit den Organen der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni ... der Anlage X Tabelle X2 unter Beachtung der Anlage X Tabelle X1 Fußnote 1 und der Anlage X Tabelle X2 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 und den Dosisfaktoren aus der im ...
Anlage X StrlSchV (zu §§ 72 bis 79) Radioaktive Abfälle: Benennung, Buchführung, Transportmeldung (vom 30.07.2016)
... Behälter oder Einheit Verarbeitungszustand des Abfalls nach Anlage X Teil A  ... x 3 Benennung nach Anlage X Teil A x x x 4 Datum des Anfalls ...
 
Zitat in folgenden Normen

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung (AtEV)
Artikel 3 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2172, 2021 I S. 5261
§ 11 AtEV Übergangsvorschriften
... Verwaltungsakte, die auf Grund der §§ 72 bis 79 einschließlich der Anlage X der Strahlenschutzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung erlassen wurden, gelten als solche nach dieser Verordnung fort. (2) Soweit nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 8 EndLaNOG Änderung der Strahlenschutzverordnung
... § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt. 4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2 ...