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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin am 01.08.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2015 durch Artikel 1 der 1. BergbauTechnAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BergbauTechnAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 683

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Abschlussprüfung
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbautechnik
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik
§ 10 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
§ 6 Inhalt von Teil 1
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"
§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"
§ 10 Inhalt von Teil
2
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"
§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik
und Bergrecht"
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 15 Gewichtung
der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2
in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"
§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"
§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik
und Bergrecht"
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 21 Übergangsregelung

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Sachliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin - Zeitliche Gliederung -

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 9 nachzuweisen.



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



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§ 5 Abschlussprüfung




§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte


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(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung
des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die
Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3)
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung




§ 6 Inhalt von Teil 1


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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus
den Prüfungsbereichen:

1. Montagetechnik,

2. Lagerstätte.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) technische Unterlagen anwenden,

b) Arbeitsabläufe planen
und abstimmen,

c) Betriebsmittel und Werkzeuge auswählen und einsetzen,

d) Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz ausführen,

e) montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit überprüfen,

f) Prüfverfahren anwenden,

g) Ergebnisse dokumentieren und

h) Kommunikationsformen und -regeln anwenden

kann;

2. der Prüfling soll bis zu zwei Arbeitsproben durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die bis zu zwei Arbeitsproben drei Stunden einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Lagerstätte bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten beschreiben,

b) Verfahren zur Lagerstättenerschließung unterscheiden,

c) Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auswählen und deren Auswahl begründen,

d) Unterlagen für die Infrastruktur auswerten und

e) Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen

kann;

2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;

3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.




Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbautechnik




§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Bergbaulogistik,

2. Bergbautechnik,

3. Wirtschafts-
und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) bergbaulogistische Aufträge planen und durchführen,

b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,

c) technische Unterlagen anwenden,

d) Transport- und Fördermittel auswählen und einsetzen,

e) Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit gestalten und durchführen und

f) bei bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ergreifen

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten drei Stunden und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Bergbautechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsabläufe planen und abstimmen,

b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,

c) technische Unterlagen anwenden,

d) Grubenbaue unter Berücksichtigung sicherheitlicher Anforderungen herstellen, unterhalten und verwahren,

e) Rohstoffe gewinnen,

f) Grubenbaue bewettern und klimatisieren sowie

g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten

kann;

2. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, hierüber je ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden und 30 Minuten, davon für die Arbeitsproben vier Stunden einschließlich situativer Fachgespräche von höchstens je zehn Minuten und für die schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Montagetechnik und

2. Lagerstätte.

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§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen




§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bergbautechnik 40 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen


1. im Gesamtergebnis von Teil 1
und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',


3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend'
und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



(1) Im Prüfungsbereich 'Montagetechnik' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische Unterlagen anzuwenden,

2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,

5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,

6. Prüfverfahren anzuwenden,


7. Ergebnisse zu dokumentieren
und

8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.


(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen
und Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.

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§ 9 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik




§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte"


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Bergbaulogistik,

2. Bohrtechnik,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den
Prüfungsbereich Bergbaulogistik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling
soll nachweisen, dass er

a) Transportaufträge planen
und durchführen,

b) technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,

c) technische Unterlagen auswerten und anwenden,

d) die
zu transportierenden Bauteile unterscheiden, deren technischen Zustand, Transportmaße und Gewichte bestimmen,

e) Anschlagmittel auswählen sowie

f) bei logistischen Prozessen Gefährdungen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen
zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz ergreifen

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon
für die Arbeitsprobe einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten drei Stunden, und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Bohrtechnik bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) bohrtechnische Prozesse analysieren, bewerten
und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchführen,

b) bohrtechnische Prozesse dokumentieren,

c) Störungen im Bohrprozess analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten

kann;

2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;

3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben
schriftlich lösen;

3. die
Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



(1) Im Prüfungsbereich 'Lagerstätte' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. geologische
und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,

2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung
zu unterscheiden,

3. Betriebsmittel
zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,

4. Unterlagen
für die Infrastruktur auszuwerten und

5. Massen-, Druck-, Flächen-
und Volumenberechnungen durchzuführen.

(2)
Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.

(3) Die
Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.

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§ 10 Gewichtungs- und Bestehensregelungen




§ 10 Inhalt von Teil 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik 10 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte 20 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbaulogistik 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bohrtechnik 40 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die
Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von
Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter
als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In
Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse




§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik"


vorherige Änderung nächste Änderung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Ausbildungsberuf Bergmechaniker bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.



Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 'Tiefbautechnik' findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Bergbautechnische Prozesse,

2. Bergbautechnik
und Bergrecht,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse"


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 19. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2502) außer Kraft.



(1) Im Prüfungsbereich 'Bergbautechnische Prozesse' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll

1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags
die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

oder

2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.


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§ 13 (neu)




§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Bergbautechnik und Bergrecht' soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1. bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

2. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

3. technische Unterlagen anzuwenden,

4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,

5. Rohstoffe zu gewinnen,

6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,

7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,

9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,

10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse mit 30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Bergbautechnik und Bergrecht' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung 'Tiefbohrtechnik' findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. Bohrtechnische Prozesse,

2. Bohrtechnik und Bergrecht,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 17 (neu)




§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Bohrtechnische Prozesse' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,

2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.

(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Bohrtechnik und Bergrecht' soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,

1. bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,

2. Prozesse zu dokumentieren,

3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,

4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,

5. technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,

6. technische Unterlagen anzuwenden,

7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,

8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,

9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,

10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und

11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 (neu)




§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 (neu)




§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,

2. Prüfungsbereich Lagerstätte mit 15 Prozent,

3. Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozesse mit 30 Prozent,

4. Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrecht mit 30 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Bohrtechnik und Bergrecht' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 (neu)




§ 21 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.