§ 16 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten


§ 16 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit die Polizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Personalausweis-, Pass- und Meldebehörden die Echtheit des Personalausweises oder die Identität des Inhabers nach anderen Rechtsvorschriften überprüfen dürfen, sind sie befugt, zum Zweck der Überprüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers

1.
die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten zu verarbeiten,

2.
die benötigten biometrischen Daten beim Personalausweisinhaber zu erheben und

3.
die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.

2Echtheits- oder Identitätskontrollen über öffentliche Kommunikationswege sind unzulässig.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises verarbeitet haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. 2Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Personalausweises oder der Identität des Ausweisinhabers zu löschen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 16 PAuswG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PAuswG Ausweismuster; gespeicherte Daten (vom 13.10.2023)
...  9. Leerstellen. Bei einer Identitätsüberprüfung nach § 16 darf auch die aufgedruckte Zugangsnummer automatisiert gelesen werden. (5) Der ...
§ 14 PAuswG Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
... zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17, 2. öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach ...
§ 17 PAuswG Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (vom 13.10.2023)
... Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch ... die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der ... Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt ... 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 8 Satz 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, §§ 13, 16 , 18, 19 Absatz 1, 3 und 4, § 20 Absatz 2 und 3, §§ 21, 27 Absatz 2 und 3, § 32 ...

Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
...  c) In Absatz 7 werden die Wörter „aus oder" gestrichen. 6. In § 16 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Länder und die Behörden des Zollfahndungsdienstes" ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 1 und Absatz 9, § 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16 , 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes
... wie folgt gefasst: „§ 13 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Echtheitsprüfung und ... b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von ... 3. In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „ § 16 " ersetzt. 4. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender ... hat." 5. § 13 wird aufgehoben. 6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „§ 16 Echtheitsprüfung und ... aufgehoben. 6. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „ § 16 Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten ... § 17 Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises (1) Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen die auf dem Personalausweis sichtbar aufgedruckten Daten durch ... die Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die Daten der ... Zone nach § 5 Absatz 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 7. ... 2 Satz 2 automatisiert auslesen und unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 speichern. § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 7. § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6b wird wie folgt ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 2 PassAuswRÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... wird das Wort „Hauptwohnung" durch das Wort „Wohnung" ersetzt. 4. § 16 wird aufgehoben. 5. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) ...


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