(1)
1Für Kreditinstitute, die am 31. Oktober 2009 eine Erlaubnis nach §
32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes für das Girogeschäft im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 des
Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung haben, gilt die Erlaubnis nach §
8 Abs. 1 für alle Zahlungsdienste im Sinne des §
1 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als erteilt.
2Wenn das Kreditinstitut binnen zwei Monaten nach dem 31. Oktober 2009 durch schriftliche Erklärung an die Bundesanstalt mit Bezug auf diese Bestimmung hierauf verzichtet, gilt die Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt.
(2)
1Unternehmen, die mit einer Erlaubnis nach §
32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007
- 1.
- die Besorgung von Zahlungsaufträgen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung oder
- 2.
- die Ausgabe oder Verwaltung von Kreditkarten, es sei denn, der Kartenemittent war auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zugrunde liegenden Leistung, nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes in der vor dem 31. Oktober 2009 geltenden Fassung
aufgenommen haben, dürfen ihre Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ohne eine Erlaubnis nach §
8 fortsetzen.
2Bis zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erlaubnis nach §
8 sind für Unternehmen, die Geschäfte nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betreiben, die Vorschriften des
Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden mit Ausnahme des §
2b Abs. 2, der §§
10,
11 bis 18,
24 Abs. 1 Nr. 9, der §§
24a,
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des §
35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§
46a bis 46c des
Kreditwesengesetzes.
3Für Unternehmen nach Satz 1, die nach §
2 Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind die Vorschriften des
Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§
2c,
10 bis 18,
24,
24a,
25 bis 38,
45,
46 bis 46c und
51 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden.
(3)
1Tätigkeiten, die ohne Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt nach §
32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes vor dem 25. Dezember 2007 aufgenommen worden sind, dürfen ohne eine Erlaubnis nach §
8 bis zum 30. April 2011 fortgesetzt werden.
2§§
14 und
22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, soweit sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Pflichten aus dem
Geldwäschegesetz erforderlich sind, sowie die Erfüllung der Pflichten des Unternehmens aus dem
Geldwäschegesetz bleiben hiervon unberührt.
(4) Unternehmen im Sinne des §
53b Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 die in Anhang I Nr. 4 der
Richtlinie 2006/48/EG genannten Tätigkeiten aufgenommen haben und die die Anforderungen des §
53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 des
Kreditwesengesetzes erfüllen, können diese Tätigkeiten im Inland abweichend von §
8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates diese Tätigkeiten bis zum 25. Dezember 2009 anzeigen.
(5) §§
7 und
28 bleiben in den Fällen der Absätze 1 bis 4 unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528