Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft)."
- b)
- In Absatz 1a Satz 2 werden die Nummern 6 und 8 aufgehoben.
- c)
- In Absatz 19 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ausland" die Wörter „sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009
-
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „25 bis 38" durch die Angabe „25, 25a, 26 bis 38" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Kreditkartengeschäft," und die Wörter „, dem Finanztransfergeschäft" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 10a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanzunternehmen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Nebendienstleistungen" werden die Wörter „oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 4.
- In § 10b Abs. 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Nebendienstleistungen," die Wörter „Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes," eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2009
- 5.
- In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4" die Angabe „, 9 oder 10" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 24a Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „erbringen" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt sowie nach dem Wort „anzubieten" die Wörter „oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten oder E-Geld-Instituten, Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen" eingefügt.
- 7.
- In § 25b werden die Wörter „und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben" gestrichen.
- 8.
- § 25f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von §
3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im
Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2.500 Euro oder mehr aufweist."
- 9.
- Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach §
8 Abs. 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach §
14 Abs. 1 ist zu erfüllen und §
14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden."
- 10.
- In § 36 Abs. 2 werden nach dem Wort „Pfandbriefgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
- 11.
- § 53b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „EGeld-Institute" ein Komma und die Wörter „sowie für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die auch Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erbringen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10" die Wörter „, oder Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" eingefügt.
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305