(2)
1Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den
§§ 4,
5,
7 Absatz 1 Satz 1,
§ 8 sowie
§ 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen.
2Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen.
3Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
4Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
- 2.
- Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 3.
- Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 4.
- Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach
§ 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach
§ 14 dauerhaft sicherzustellen.