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Gesetz zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (IntFamRVGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 IntFamRVG § 1, § 3, § 4, § 9, § 10, § 13, § 13a (neu), § 18, § 32, § 33, § 44, § 45

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt:

„§ 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
der Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) - im Folgenden: Haager Kinderschutzübereinkommen;".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

4.
In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort „nach" die Wörter „Artikel 54 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach" eingefügt.

5.
Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 Satz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der antragstellende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

6.
In § 10 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„ - den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,".

7.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Europäischen Sorgerechtsübereinkommens oder des Haager Kindesentführungsübereinkommens" durch die Wörter „Haager Kinderschutzübereinkommens, des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens" ersetzt.

8.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe

(1) Ersucht das Familiengericht das Gericht eines anderen Vertragsstaats nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme der Zuständigkeit, so setzt es eine Frist, innerhalb derer das ausländische Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitteilen kann. Setzt das Familiengericht das Verfahren nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens aus, setzt es den Parteien eine Frist, innerhalb derer das ausländische Gericht anzurufen ist. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass das ausländische Gericht die Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt hat, so ist in der Regel davon auszugehen, dass das ersuchte Gericht die Übernahme der Zuständigkeit ablehnt. Ist die Frist nach Satz 2 abgelaufen, ohne dass eine Partei das ausländische Gericht angerufen hat, bleibt es bei der Zuständigkeit des Familiengerichts. Das Gericht des ersuchten Staates und die Parteien sind auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

(2) Ersucht ein Gericht eines anderen Vertragsstaats das Familiengericht nach Artikel 8 des Haager Kinderschutzübereinkommens um Übernahme der Zuständigkeit oder ruft eine Partei das Familiengericht nach dieser Vorschrift an, so kann das Familiengericht die Zuständigkeit innerhalb von sechs Wochen übernehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Anträge, Ersuchen und Entscheidungen nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens entsprechend anzuwenden.

(4) Der Beschluss des Familiengerichts,

1.
das ausländische Gericht nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Übernahme der Zuständigkeit zu ersuchen,

2.
das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 oder nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 auszusetzen,

3.
das zuständige ausländische Gericht nach Artikel 9 des Kinderschutzübereinkommens oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 um Abgabe der Zuständigkeit zu ersuchen,

4.
die Parteien einzuladen, bei dem zuständigen ausländischen Gericht nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens die Abgabe der Zuständigkeit an das Familiengericht zu beantragen, oder

5.
die Zuständigkeit auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts oder auf Antrag der Parteien nach Artikel 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens an das ausländische Gericht abzugeben,

ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Die in Satz 1 genannten Beschlüsse werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(5) Im Übrigen sind Beschlüsse nach den Artikeln 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 unanfechtbar.

(6) Parteien im Sinne dieser Vorschrift sowie der Artikel 8 und 9 des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sind die in § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Beteiligten. Die Vorschriften über die Hinzuziehung weiterer Beteiligter bleiben unberührt."

9.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" die Wörter „und des Haager Kinderschutzübereinkommens" eingefügt.

10.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Anerkennungsfeststellung

Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann."

11.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, des Haager Kinderschutzübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens nach dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wurde, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann das Familiengericht die Herausgabeanordnung in der Vollstreckungsklausel oder in einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend aufnehmen."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

12.
In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003," die Wörter „nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen," eingefügt.

13.
In § 45 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003" die Wörter „oder nach Artikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens" eingefügt.


Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 JVKostO Anlage

Nach Nummer 208 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 47 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 110a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird folgende Nummer 209 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühren-
betrag
„209Unterstützungsleistungen des Bundesamts für Justiz
als Zentrale Behörde nach dem Haager Kinderschutz-
übereinkommen gegenüber Trägern der elterlichen
Verantwortung
10,00 bis
300,00 EUR".



Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die internationale Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1498) tritt das Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft