(1)
1Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
2Sie sind, soweit sich nicht aus
§ 22 Absatz 2 und
§ 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.
3Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.
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- *)
- Anm. d. Red.: Zur Anwendbarkeit siehe Anordnung des BVerfG B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 1), Verlängerung B. v. 6. März 2016 (BGBl. I S. 492, 2), B. v. 21. August 2016 (BGBl. I S. 2030), B. v. 26. Januar 2017 (BGBl. I S. 134), B. v. 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2202), B. v. 21. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4042) und B. v. 8. Juni 2018 (BGBl. I S. 854)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 06.03.2016 BGBl. I S. 492
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713