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Artikel 11 - Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG-KV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 AltZertG § 1

§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz angefügt:

„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass

a)
im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und

b)
die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;".

c)
Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

„11.
die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen."

2.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b wird die Angabe „oder c" gestrichen.

b)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes" die Wörter „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 11 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 BürgEntlG-KV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgEntlG-KV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 12 JStG 2010 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt ...