§
36 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel
6b des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
(3) § 19 in der Fassung des Artikels
5 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des §
64j Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach §
64j Absatz 2 des
Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist §
19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des §
175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung."
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386