§ 12 Ausfuhr
(1) 1Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein
- 1.
- das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
- 2.
- in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
2Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.
(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn der Schaumwein in das externe Versandverfahren überführt wird.
(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet
§ 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten
§ 11 Absatz 2 und 6 entsprechend.
(5) Für den Ausgang von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 13 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023) ... (2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Schaumweins ... Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 ) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine ... die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 ), keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und ...
§ 24 SchaumwZwStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023) ... wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieser Schaumwein a) zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro ...
§ 35 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, 2. entgegen § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitat in folgenden NormenSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2221; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt. 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Schaumweins ... bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „(§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4 )" ein Komma eingefügt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: ... wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und 2. dieser Schaumwein a) zu ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je ... d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 ... bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt. 30. § 35 wird wie folgt ... geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c ... 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" und wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe ...
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