§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) 1Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaumwein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
- 1.
- an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist oder
- 2.
- an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
2Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden.
3Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
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interne Verweise§ 20c SchaumwZwStG Beförderungen (vom 13.02.2023) ... Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten; 2. ...
§ 22a SchaumwZwStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023) ... 2 1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von VerbrauchsteuerverordnungenV. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Zitat in folgenden NormenSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 1 SchaumwZwStV Begriffsbestimmungen (vom 13.02.2023) ... Schaumwein unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit der ... oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem ...
§ 33 SchaumwZwStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 13.02.2023) ... vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert wird ( §§ 20 bis 20c des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich ...
§ 34 SchaumwZwStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023) ... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. (2) ... für das Verbringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das ...
§ 44 SchaumwZwStV Beförderungen zu privaten Zwecken (vom 13.02.2023) ... dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet geliefert werden ( §§ 20 bis 20c des Gesetzes). (2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnissen, auch wenn sie ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022) ... aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". ... d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". e) Die folgenden Angaben werden ... freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten". 17. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit" gestrichen. 18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt: „§ 20a ... Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt. (2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden 1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten; ... beendet werden kann, 2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach ... 2 1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 : mit Beendigung der Beförderung; 2. in den Fällen der Lieferung von ... 2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 : mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang ... 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt. 30. § 35 wird wie folgt geändert: ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter „ § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch" durch die Wörter „§ ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009) ... Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § ...
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