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§ 21 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)

Artikel 3 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1896 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-8-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 21 Versandhandel



(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Schaumweins an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. 2Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 21 SchaumwZwStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 2 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 SchaumwZwStG Lieferung zu gewerblichen Zwecken (vom 13.02.2023)
... 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von ...
§ 22 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c ...
§ 22a SchaumwZwStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... Schaumweins in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 : zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet; 4. bei ...
§ 22b SchaumwZwStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ...
§ 25 SchaumwZwStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Nachweislich versteuerter Schaumwein, der nach § 20c oder § 21 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer ... ist. Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler. (2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der ... Steuer entrichtet worden ist, 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen ...
§ 26 SchaumwZwStG Steueraufsicht (vom 13.02.2023)
... 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Schaumwein kann über die in ...
§ 29 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende ...
§ 32 SchaumwZwStG Begriffsbestimmung (vom 13.02.2023)
... andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4 ...
§ 35 SchaumwZwStG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 3. entgegen a) § 21 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in ... a) § 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 3, eine ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
Zitat in folgenden Normen

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 36 SchaumwZwStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im ... mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 ... nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige ... Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2 und § 18 ... erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf ... auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die ...
§ 52 SchaumwZwStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 6. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
... in andere oder über andere Mitgliedstaaten die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7." 5. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 ... ausführt oder 3. entgegen a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder  ... Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 2 7. VStÄndG Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von einem ... eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c ... Schaumweins in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 : zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet; 4. bei ... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ... (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter „nach § 20c oder § 21 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförderer" ... „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Steuer entrichtet worden ist, 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen ... geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz ... nach § 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... d) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7 " durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz ... 21 Absatz 7" durch die Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4 " ersetzt. 30. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 ... aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5 , jeweils auch" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch" ersetzt. ... 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 Satz 4 , auch" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21 ... Absatz 2 Satz 4, auch" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ § 21 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 1" und wird die Angabe ... b werden die Wörter „§ 21 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter „ § 21 Absatz 4 Satz 1" und wird die Angabe „Nummer 2" durch die Angabe „Nummer 3" ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 10 4. VerbrStÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 22.07.2009)
... Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in ...